ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN AVI ALPENLÄNDISCHE VEREDELUNGSINDUSTRIE GESELLSCHAFT M.B.H.
1. ANWENDUNGSBEREICH UND AUFTRAGSANNAHME
  1. Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen gelten nachstehende Bedingungen. Allenfalls bestehende, widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils sind unwirksam, wenn die Abweichungen von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Alle Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen oder Stornierungen bereits bestätigter Aufträge unserer schriftlichen Zustimmung. Mitteilungen per Fax oder e-mail entsprechen dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
  3. Sämtliche Bestätigungen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt ausreichender Besicherungsmöglichkeiten des Ausfallsrisikos.
2. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
  1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen EXW gemäß der am Tag des Vertragsanschlusses gültigen Fassung der INCOTERMS.
3. LIEFER-/ANNAHMEVERZUG
  1. Verzögert sich die Lieferung durch nicht von AVI zu vertretende Umstände, so verlängert sich die Lieferfrist um jenen Zeitraum, über den diese verzögernden Umstände andauern.
  2. Bei einem allfälligen von uns verschuldeten Lieferverzug von mehr als 2 Wochen kann der Käufer, nachdem die von ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist, entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer einvernehmlich vereinbarten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, sind wir berechtigt, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen Dritten weiter zu verkaufen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
4. PREISE

Die Preise basieren auf den am Liefertag gültigen Listenpreisen und Nachlässen, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden. Preise sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder/und bestätigt wurden.

5. ZAHLUNG
  1. Die Zahlungen sind entsprechend der schriftlich zu vereinbarenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist bei einem Kauf auf Rechnung diese sofort nach Erhalt ohne Abzug eines Skonto zur Zahlung fällig.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand nach § 1052 ABGB.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, die Waren sofort zurückzuverlangen und ohne vorherige Verständigung abzuholen, wobei der Käufer sämtliche hierbei anfallenden Kosten zu tragen hat.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden gesetzliche Verzugszinsen in der jeweils geltenden Höhe verrechnet. Der Käufer hat uns als weiteren Verzugsschaden jedenfalls die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers unser Eigentum. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme verpflichtet sich der Käufer, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, uns sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehaltes (z.B. Kosten der Abholung der Ware) bzw. eines allenfalls notwendigen Verfahrens zur Durchsetzung unseres Eigentumsrechtes (z.B. Kosten von Exszindierungsverfahren) an diesen Waren zu ersetzen.
  2. Sollte der Käufer durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an den Waren, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn geliefert wurden, erwerben, so überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vereinigung. Der Käufer hat in diesen Fällen diese neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzusehen ist, unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt der Bruttorechnungsbetrag.
  3. Erlischt das Eigentum der AVI durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7. GEWÄHRLEISTUNG
  1. Mängel sind binnen angemessener Frist schriftlich und substantiiert zu rügen. Es gilt die Bestimmung des § 377 UGB und die dazu ergangene Judikatur als zwischen den Parteien vereinbart. Gibt uns der Käufer nicht unverzüglich die Gelegenheit, die beanstandete Ware zu überprüfen, so verliert er seine Rechte aus dem Sachmangel. Mängel werden von uns in erster Linie durch Verbesserung oder Austausch der beanstandeten Ware behoben. Erst wenn dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, besteht die Möglichkeit einer Preisminderung oder der Wandlung des Vertrages. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung, wobei die Beweislast stets beim Käufer liegt. Mängel einzelner Stücke berechtigen nur dann zur Rückweisung der gesamten Lieferung, wenn durch die Art des Mangels die gesamte Sendung unbrauchbar ist.
  2. Bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren, widrigenfalls durch uns keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird.
8. HAFTUNG
  1. Unsere Haftung ist jedenfalls beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung insbesondere für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Lieferung.
9. HÖHERE GEWALT

In Fällen Höherer Gewalt ist keine der Vertragsparteien für die Verletzung der ihr vertraglich auferlegten Verpflichtungen verantwortlich. Als Höhere Gewalt sind insbesondere Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie Krieg, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Maschinenbruch, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Erdbeben, Brand und andere Naturkatastrophen anzusehen.

10. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, SCHRIFTLICHKEIT UND GERICHTSSTAND
  1. Der Erfüllungsort jeglicher Verpflichtung ist Graz.
  2. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Verkäufers AVI sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. Anzuwenden ist in dem Fall das österreichische materielle Recht unter Ausschluss des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 („UN- Kaufrecht“). Der Verkäufer AVI kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen, wobei das materielle Recht des Käuferlandes unter Ausschluss des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 („UN- Kaufrecht“) anzuwenden ist. Darüber hinaus können die Vertragsparteien einvernehmlich die Schlichtung durch ein Schiedsgericht vereinbaren.
  3. Mündliche Abreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind; ein Abgehen von dieser Regelung kann nur ausdrücklich und in Schriftform erfolgen.
  4. Die Ungültigkeit einzelner Klauseln unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der restlichen Klauseln nicht. Anstelle der nichtigen Klausel soll eine Bestimmung zur Anwendung kommen, die der ungültigen Klausel besonders nahe kommt.
11. DATENSCHUTZ

Siehe bitte Datenschutzerklärung.